Erwägungsgrund 32 32020L0262
Damit die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Zollanmeldung bei der Ausfuhr gewährleisten können, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördert werden, bevor sie aus dem Gebiet der Union verbracht werden, sollte die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zur Ausfuhr anmeldet, die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats über den einzigen administrativen Referenzcode informieren.