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Die Höchstmengen für die Befreiung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollten den heutigen Steuerregelungen für diese Waren in den Mitgliedstaaten entsprechen. Es ist daher zweckmäßig, eine Höchstmenge für Bier vorzusehen; die Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee hingegen sollten abgeschafft werden.
Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von Alkohol und alkoholischen Getränken außer nicht schäumendem Wein und Bier bis zu den folgenden Höchstmengen von…
Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhr der folgenden Arten von Tabakwaren bis zu den nachstehenden höheren oder niedrigeren Höchstmengen von der MwSt. und den…
Der Wert von in den Artikeln 8, 9 oder 11 genannten Waren bleibt bei der Anwendung der Befreiung nach Artikel 7 Absatz 1 unberücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten können für die Steuerbefreiungen gemäß Artikel 164 einen gemeinsamen Höchstbetrag festsetzen.
Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den…
Die für die Befreiungen geltenden Höchstmengen und Schwellenwerte sollten den heutigen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.