Erwägungsgrund 24 32008L0101
Um die Kosteneffizienz der Gemeinschaftsregelung zu verbessern, sollten Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emission reduction, „CER“) und Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction unit, „ERU“) aus Projektmaßnahmen verwenden können, um Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten bis zu einem harmonisierten Limit nachzukommen. Die Verwendung von CER und ERU sollte den in dieser Richtlinie dargelegten Akzeptanzkriterien für die Verwendung im Rahmen des Handelssystems entsprechen. Der Mittelwert der Prozentanteile, die die Mitgliedstaaten für die Nutzung von CER und ERU während des ersten Verpflichtungszeitraums nach dem Kyoto-Protokoll festgesetzt haben, beträgt ca. 15 %.