Erwägungsgrund 28 32008L0101
Um die Gleichbehandlung von Luftfahrzeugbetreibern zu gewährleisten, sollten sich die Mitgliedstaaten an harmonisierte Regeln für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern halten, für die sie verantwortlich sind, und zwar nach speziellen Leitlinien, die von der Kommission aufzustellen sind.