Erwägungsgrund 8 32008L0109
Die von der Richtlinie 2006/14/EG der Kommission zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG eingeführte Vorschrift, wonach Verpackungsmaterial aus Holz aus entrindetem Rundholz hergestellt sein muss, gilt ab dem 1. Januar 2009. Daher ist es notwendig, dass die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ebenfalls ab dem 1. Januar 2009 gelten. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Anwendung der Entrindungsvorschrift auf den 1. Juli 2009 zu verlegen, um Drittländern die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.