Erwägungsgrund 6 32008L0117
Um auch weiterhin ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Gemeinschaft im Bereich der Bekämpfung des Steuerbetrugs und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten zu wahren, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, dass sie die zusammenfassenden Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen vierteljährlich abgeben können, wenn diese keinen wesentlichen Betrag ausmachen. Die Mitgliedstaaten, die ein stufenweises Inkrafttreten dieser Möglichkeit wünschen, sollten für diesen Betrag übergangsweise einen höheren Wert festsetzen dürfen. Ebenso sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Wirtschaftsbeteiligten zu gestatten, dass sie die Informationen über innergemeinschaftliche Dienstleistungen vierteljährlich abgeben können.