Erwägungsgrund 8 32008L0117
Da die Ziele der geplanten Maßnahme zur Betrugsbekämpfung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil deren Handeln von den Informationen abhängt, die die anderen Mitgliedstaaten gesammelt haben, und daher wegen des erforderlichen Einsatzes aller Mitgliedstaaten besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.