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Die Mitgliedstaaten sollten sodann Maßnahmenprogramme festlegen und durchführen, die dem Ziel dienen, in den betreffenden Gewässern unter Berücksichtigung bestehender gemeinschaftlicher und internationaler Anforderungen und der jeweiligen Bedürfnisse der betreffenden Meeresregion oder -unterregion einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu bewahren. Die Maßnahmen sollten sich an den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip ausrichten.
Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die…
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Maßnahmen erforderlich sind, um in ihren Meeresgewässern in jeder betroffenen Meeresregion bzw. -unterregion den gemäß…
Zur Umsetzung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags müssen allgemeine Umweltziele für die Abfallbewirtschaftung…
Die Maßnahmenprogramme und die anschließenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten auf einem Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns beruhen…
Ausgehend von diesen Analysen sollten die Mitgliedstaaten für ihre Meeresgewässer Merkmale eines guten Umweltzustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte für die…
In einem ersten Schritt zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen sollten Mitgliedstaaten, die Anrainer einer Meeresregion oder -unterregion sind, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.