Erwägungsgrund 15 32008L0056
Da nicht alle Mitgliedstaaten Meeresgewässer im Sinne dieser Richtlinie besitzen, sollten die Auswirkungen der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich ausschließlich an Mitgliedstaaten richten, die Meeresgewässer besitzen, auf diese Mitgliedstaaten beschränkt werden.