Erwägungsgrund 91 32018L1972
Alle Beschlüsse der Kommission, die die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie garantieren, sollten sich auf die ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Methoden beschränken. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollten sie keine Einzelheiten vorgeben, die in der Regel den nationalen Gegebenheiten anzupassen sind, und sie sollten alternative Ansätze nicht verbieten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Entscheidungen sollten verhältnismäßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden haben, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindern.