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Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „pflanzengenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturpflanzen, der Arznei- und Duftpflanzen, des Obstbaus, der Forstwirtschaft sowie der wild wachsenden Arten von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft; b) „tiergenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen von Nutztieren (Wirbeltiere und Wirbellose) und frei lebenden Tieren von tatsächlichem oder potenziellem Wert für die Landwirtschaft; c) „genetisches Material“: jedes Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs einschließlich generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält; d) „genetische Ressourcen für die Landwirtschaft“: jedes genetische Material pflanzlichen, mikrobiellen oder tierischen Ursprungs, das einen tatsächlichen oder potenziellen Wert für die Landwirtschaft hat; e) „In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben; f) „In-situ-/On-farm-Erhaltung“: In-situ-Erhaltung und -entwicklung in landwirtschaftlichen Betrieben; g) „Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums; h) „Ex-situ-Sammlung“: die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Landwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden; i) „biogeografische Region“: geografische Region, die durch eine typische Zusammensetzung und Struktur von Fauna und Flora gekennzeichnet ist.
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