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Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da dortzulande andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für…
Unbeschadet der Richtlinie 2000/29/EG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das bestimmt ist
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das…
Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das dieser Richtlinie entspricht, können nach…
Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der…
Die Möglichkeit, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, sollte vorgesehen werden;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.