Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da in diesen Ländern andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das nachweislich für…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das…
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach…
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft…
Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen in der Gemeinschaft. Sie gilt unbeschadet der Vorschriften über den…
Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.