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Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Alle zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station/jedes Depot eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen oder Samendepots und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) sie/es erfüllt die Bedingungen i) für die Zulassung von Besamungsstationen oder Samendepots gemäß Anhang A Kapitel I; ii) für die Überwachung solcher Stationen/Depots gemäß Kapitel II des genannten Anhangs; b) sie/es wurde von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen; c) sie/es steht unter der Überwachung eines Stations-/Depottierarztes; d) sie/es wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.
Die Liste der Besamungsstationen oder Samendepots, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 8 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen nach Absatz 1 zugelassen hat und von denen Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt. Die Zulassung einer Besamungsstation oder eines Samendepots wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie/es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“ 3. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“
Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um die einheitliche Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b…
Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen…
Folgendes ist festzulegen: a) nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den…
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“ 3. Artikel…
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