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Artikel 5 der Richtlinie 90/427/EWG erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Einrichtungen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich führen oder erstellen und die auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen oder anerkannt sind, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 10 genannten Verfahren angenommen werden.“
Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände und…
Jede zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis und hält es auf dem aktuellen Stand. Sie stellt das in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte…
Die Kommission führt, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Zuchtstellen.
Wird eine Rasse gemäß diesem Artikel neu gezüchtet oder wiederhergestellt, machen die Mitgliedstaaten diese Information öffentlich zugänglich, indem sie…
Die zuständige Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, das für jeden zugelassenen Zuchtbetrieb die folgenden Angaben enthält:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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