Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn diese aufgelistet werden sollen, sollte darüber hinaus die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen.
Erwägungsgrund 4 32008L0073Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen