Erwägungsgrund 12 32008L0073
In der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren ist vorgesehen, dass für den Fall, dass aus Drittländern eingeführte Tiere in einer Quarantänestation auf dem Gebiet der Gemeinschaft untergebracht werden, diese Quarantänestation zugelassen und die Liste der Quarantänestationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sein muss. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte ein vereinfachtes Verfahren auch für die Aktualisierung der Liste der Quarantänestationen in den Mitgliedstaaten gelten.