Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten können in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten von Mutterpflanzen, die vor dem 30. September 2012 bereits existierten und bereits amtlich zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für eine Einstufung als CAC-Material vor dem 31. Dezember 2018 erfüllt haben, gestatten. Werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht, so werden sie durch einen Hinweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und/oder Dokument gekennzeichnet. Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials…
Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach…
Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von zertifiziertem Material und…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Versorgern in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.