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Es sollte den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den im Anhang I genannten Gattungen und Arten über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.
Den Mitgliedstaaten sollte es untersagt sein, bei den in Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften…
Die Mitgliedstaaten verbieten, dass andere Stoffe als die in Anhang I genannten Extraktionslösungsmittel als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, und…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Anhang I aufgeführten unerwünschten Stoffe nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen in zur Tierernährung…
Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die in Anhang II aufgeführten Stoffe sowie vorläufig für die in Anhang III aufgeführten Stoffe Folgendes…
Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.