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Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), von den Kennzeichnungsvorschriften sowie von den Kontrollen und amtlichen Prüfungen zu befreien.
Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der…
Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der…
Zur Erleichterung der Kontrollen sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass bestimmte aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die in begrenzten…
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, darf hinsichtlich…
In einigen Fällen könnte es als unverhältnismäßig erscheinen, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern, z. B. auf…
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.