Erwägungsgrund 28 32026R1738
Zur Stärkung des Kreislaufprinzips in der Automobilindustrie sollten Fahrzeuge zunehmend dergestalt konzipiert und hergestellt werden, dass anstatt Primärrohstoffen Recyclingstoffe verwendet werden, wobei das Sicherheitsniveau der Fahrzeuge aufrechtzuerhalten ist. Durch die Verwendung von Recyclingstoffen können Werkstoffe ressourceneffizienter genutzt, die Produktion dekarbonisiert und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Primärrohstoffen verringert werden. Eine verstärkte Kreislauforientierung für in Drittländern hergestellte und in der Union in Verkehr gebrachte Fahrzeuge trägt zusätzlich zur weltweiten Verringerung der Treibhausgasemissionen bei, auch innerhalb der Union. Darüber hinaus werden dadurch die strategische Autonomie und die Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt, indem die Rohstoff- und Energieabhängigkeit im Zusammenhang mit der Versorgung mit Primärrohstoffen verringert wird, insbesondere indem dazu beigetragen wird, wertvolle kritische Rohstoffe in der Union zu halten, und gleichzeitig der Markt für Sekundärrohstoffe gestärkt wird. Auch wenn es keine allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Recyclingstoffen gibt, verwenden viele Erzeuger bereits Recyclingstoffe für den Bau ihrer Fahrzeuge. Die Festlegung von Zielvorgaben und einheitlichen Bestimmungen für die Berechnung des Rezyklatanteils wird Rechtssicherheit schaffen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Erzeugern beitragen. Die Anforderungen sollten für alle Erzeuger gelten, die Fahrzeuge in der Union, auch über Online-Marktplätze, in Verkehr bringen möchten, und zwar unabhängig davon, wo sich ihr Unternehmenssitz befindet. In Anerkennung der Bedeutung globaler Wertschöpfungsketten für die Automobilindustrie sollte die Beschaffung von Sekundärrohstoffen aus Ländern außerhalb der Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung möglich sein.