Art. 15a 32009L0103
Im Falle eines Unfalls, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, wobei für den Anhänger eine gesonderte Haftpflichtversicherung besteht, kann der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar bei dem Versicherungsunternehmen geltend machen, das den Anhänger versichert hat, wenn:
der Anhänger, aber nicht das Fahrzeug, das ihn gezogen hat, ermittelt werden kann und
das anwendbare nationale Recht vorsieht, dass der Versicherer des Anhängers Schadenersatz leistet.
Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, unterrichtet der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht nach geltendem nationalem Recht verpflichtet ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich über
die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder
wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in Artikel 10 vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.