Art. 16a 32009L0103
Den Mitgliedstaaten steht es frei, Instrumente, die es den Verbrauchern kostenfrei ermöglichen, Preise, Tarife und Versicherungsschutz zwischen den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 zu vergleichen, als unabhängige Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen zu zertifizieren, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Ein Vergleichsinstrument im Sinne von Absatz 1 muss
unabhängig von den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 betrieben werden und sicherstellen, dass die Diensteanbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
die Identität der Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
die klaren, objektiven Kriterien darlegen, auf die sich der Vergleich stützt;
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
jedem Anbieter der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 offenstehen, die einschlägigen Informationen bereitstellen, ein breites Spektrum von Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abdecken, und in Fällen, in denen die bereitgestellten Informationen keinen vollständigen Überblick über diesen Markt bieten, dem Benutzer vor der Anzeige der Ergebnisse eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts anzeigen;
ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
eine Erklärung enthalten, dass die Preise auf den bereitgestellten Informationen beruhen und für die Anbieter von Versicherungen nicht verbindlich sind.