Art. 26a 32009L0103
Unterrichtung der Geschädigten
Die Mitgliedstaaten, die verschiedene Entschädigungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10a Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1 einrichten oder zulassen, stellen sicher, dass Geschädigte Zugang zu wesentlichen Informationen über die verschiedenen Wege der Beantragung von Schadenersatz haben.