Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
In Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, um die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu fördern.
Erwägungsgrund 3 32009L0104Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen