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Im Sinne dieser Richtlinie gelten als a) „Arbeitsmittel“: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, b) „Benutzung von Arbeitsmitteln“: alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung, c) „Gefahrenzone“: der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, d) „gefährdeter Arbeitnehmer“: ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet, e) „Bedienungspersonal“: der oder die für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige(n) Arbeitnehmer.
Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen…
Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei…
Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die…
(nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b) 1. Vorbemerkung Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie in den…
Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geräte, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.