Erwägungsgrund 17 32009L0110
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine Ausnahmeregelung fallende E-Geld-Institute, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, Institute nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, sowie die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln, befugt sind, E-Geld auszugeben.