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Die Regelungen für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es ist wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass diese Vorschriften nicht günstiger sind als jene für die Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Die Gemeinschaft sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft in der gesamten Gemeinschaft die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollten weder in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 des Vertrags in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem sie nicht errichtet sind, kommen noch in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags.
Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis…
Gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber den Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen, deren sich ein inländisches Institut in…
Die Vorschriften für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Diese Vorschriften dürfen nicht…
Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie…
Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können und damit jede diskriminierende Behandlung nach dem Herkunftsland der Gesellschaft vermieden wird,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.