Erwägungsgrund 17 32013L0036
Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen bzw. dessen Zulassung nicht aufrechterhalten, wenn ein Risiko besteht, dass enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern. Entsprechend sollten auch bereits zugelassene Kreditinstitute die Kriterien der zuständigen Behörden hinsichtlich solcher engen Verbindungen erfüllen.