Erwägungsgrund 9 32009L0110
Die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute sollten überarbeitet und besser auf die Risiken dieser Institute abgestimmt werden. Außerdem sollten sie an die Aufsichtsregelungen angepasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2007/64/EG für Zahlungsinstitute gelten. In diesem Zusammenhang sollten die relevanten Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsinstitut“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf E-Geld-Institut, „Zahlungsdienste“ als Verweis auf Zahlungsdienste und E-Geld-Ausgabe, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber, „diese Richtlinie“ als Verweis auf die Richtlinie 2007/64/EG und die vorliegenden Richtlinie, Titel II der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel II der Richtlinie 2007/64/EG und Titel II der vorliegenden Richtlinie, Artikel 6 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 8 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der vorliegenden Richtlinie und Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.