Erwägungsgrund 1 32015L2366
In den letzten Jahren sind bei der Integration von Massenzahlungen in der Union erhebliche Fortschritte erzielt worden, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechtsakten der Union zum Zahlungsverkehr, und hier vor allem durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Rechtsrahmen für Zahlungsdienste weiter ergänzt, indem durch die Festlegung einer bestimmten Obergrenze die Fähigkeit der Einzelhändler, ihren Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels einen Aufschlag zu berechnen, eingeschränkt wurde.