Erwägungsgrund 3 32009L0127
Die Rahmenrichtlinie gilt für Pestizide, die Pflanzenschutzmittel sind. Es ist daher angemessen, den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auf Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, die Pflanzenschutzmittel sind, zu beschränken. Da jedoch davon ausgegangen wird, dass der Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie auf Biozid-Produkte ausgedehnt werden soll, sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2012 die Ausweitung des Anwendungsbereichs der dem Umweltschutz dienenden Vorschriften auf Maschinen zur Ausbringung von Biozid-Produkten prüfen.