Erwägungsgrund 4 32009L0127
Der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen ist bereits durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen geregelt. Es ist somit angezeigt, wesentliche, dem Umweltschutz dienende Vorschriften für Konstruktion und Bau neuer Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden in die Richtlinie 2006/42/EG aufzunehmen, wobei sicherzustellen ist, dass diese im Einklang mit den Vorschriften der Rahmenrichtlinie über Wartung und Kontrolle stehen.