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Die Vereinbarung gilt für Seeleute auf Schiffen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und/oder die Flagge eines Mitgliedstaats führen.
Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge gelten die §§ 139 bis 141 sowie für Schiffe unter ausländischer Flagge die §§ 137 und 138.
Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben: a) in der Auslandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und…
Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, b) Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, aber…
Diese Richtlinie gilt für die Verwaltung des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, und zwar in Bezug auf Schiffe, die der Zeugniserteilung…
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) EU-Schiffe; und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort…
Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommen werden, führen nicht dazu, dass das im geltenden Sozialrecht der Union festgelegte allgemeine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.