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Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind
alkoholische Erzeugnisse,
Tabak und Tabakwaren,
Nutzfahrzeuge,
gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat,
Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren,
lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.
Tabak und Tabakwaren,
Tabak und Tabakwaren,
Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren,
Tabak und Tabakwaren,
Güter, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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