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Von der Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a und b sind ausgeschlossen: TITEL XI GEGENSTÄNDE, DIE ZU PRÜFUNGS-, ANALYSE- ODER VERSUCHSZWECKEN EINGEFÜHRT WERDEN
alkoholische Erzeugnisse,
Tabak und Tabakwaren,
Brenn- und Treibstoffe.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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