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Von der Befreiung ausgeschlossen sind:
alkoholische Erzeugnisse,
Tabak und Tabakwaren,
Kaffee und Tee,
Kraftfahrzeuge, außer Krankenwagen.
Tabak und Tabakwaren,
alkoholische Erzeugnisse,
alkoholische Erzeugnisse,
Von der Steuer befreit sind TITEL XIII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Von der Befreiung ausgeschlossen sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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