Art. 45 32009L0132
Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.
Die Steuerbefreiung wird nur solchen Organisationen gewährt, deren Buchführung den zuständigen Behörden eine Kontrolle des Geschäftsablaufs ermöglicht und die alle für erforderlich gehaltenen Sicherheiten bieten.