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Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 68 bis 71:
kleine Muster oder Proben von Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind,
Gegenstände, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden,
verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung von Ständen auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden,
Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen.
Im Sinne von Absatz 1 gelten als „Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung“: Zum Verkauf von Waren privat veranstalteten Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen sind von dieser Definition ausgenommen.
Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks,
Ausstellungen oder Veranstaltungen hauptsächlich zu Wohltätigkeitszwecken,
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung, der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen,
Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse,
offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern.
Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 2 genannten Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke einzuhalten.
die Güter zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten und Ausstellungen verbracht werden,
„Ausstellung“ eine Messe oder ähnliche Veranstaltung, wie in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates beschrieben, ohne…
Im Sinne dieser Anlage bedeutet Veranstaltung; 1. Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des…
zur Ausstellung bzw. Verwendung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung bestimmte Waren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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