Art. 68 32009L0132
Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die
als fertige Muster oder Proben unentgeltlich eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;
während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;
erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;
nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;
im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.