Art. 70 32009L0132
Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die
a)
ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;
b)
ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.