Erwägungsgrund 125 32009L0138
Alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sollten durch das Recht des Herkunftsmitgliedstaats geregelt werden.
Alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sollten durch das Recht des Herkunftsmitgliedstaats geregelt werden.