Erwägungsgrund 44 32009L0138
Versicherungsunternehmen, die sowohl im Bereich der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherung tätig sind, sollten diese Geschäftsbereiche zum Schutz der Interessen der Lebensversicherungsnehmer getrennt führen. Insbesondere sollten für diese Unternehmen gleiche Kapitalanforderungen gelten wie für gleichwertige Versicherungsgruppen, die aus einem Lebensversicherungs- und einem Nichtlebensversicherungsunternehmen bestehen, unter Berücksichtigung der erhöhten Übertragbarkeit des Kapitals bei Mehrsparten-Versicherungsunternehmen.