Erwägungsgrund 126 32009L0138
Um ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet werden.