Erwägungsgrund 120 32009L0138
Im Einklang mit den geltenden Grundsätzen der Insolvenzverfahren sollte die für Insolvenzzwecke geltende Definition einer Zweigniederlassung berücksichtigen, dass nur das Versicherungsunternehmen Rechtspersönlichkeit hat. Die Frage, wie im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens das Vermögen und die Verbindlichkeiten unabhängiger Personen zu behandeln sind, die dauerhaft befugt sind, als Bevollmächtigter des Versicherungsunternehmens zu handeln, sollte allerdings nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats entschieden werden.