Erwägungsgrund 115 32009L0138
Diese Richtlinie sollte für den AEAVBA eine beratende Funktion vorsehen. Die Empfehlung des AEAVBA an die zuständige Aufsichtsbehörde sollte für diese Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bindend sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte bei ihrer Entscheidung dieser Empfehlung in vollem Umfang Rechnung tragen und gegebenenfalls darlegen, warum ihre Entscheidung erheblich von dieser Empfehlung abweicht.