Art. 7 31994L0022
Unbeschadet der Regelungen über individuelle Genehmigungen oder der in solchen Genehmigungen enthaltenen Regelungen und unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 Buchstabe b) werden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die einem einzigen Unternehmen das Recht vorbehalten, Genehmigungen für ein bestimmtes geographisches Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats zu erhalten, von dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 1997 aufgehoben.