Art. 25a 32009L0138
Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen
Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der EIOPA zu melden. Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.