Art. 267 32009L0138
Dieser Titel findet Anwendung auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren bei Für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2025/1 gelten die Bestimmungen der Kapitel I, II und IV dieses Titels im Fall der Anwendung der Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Richtlinie und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Richtlinie für Rückversicherungsunternehmen und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e der genannten Richtlinie genannten Einrichtungen.Die Artikel 270 und 272 der vorliegenden Richtlinie finden keine Anwendung, sofern Artikel 63 der Richtlinie (EU) 2025/1 gilt.
Versicherungsunternehmen;
im Gebiet der Gemeinschaft bestehenden Zweigniederlassungen von Drittlandsversicherungsunternehmen.