Art. 261 Abs. 2 32009L0138Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit
Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.
Art. 262 Abs. 3 32009L0138Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland: Fehlende Gleichwertigkeit
Für die Zwecke des Absatzes 2 können die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften…
Art. 213 Abs. 2 Buchst. c 32009L0138Fälle, in denen die Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,…
Art. 79 Abs. 2 Buchst. b 32025L0001RICHTLINIE (EU) 2025/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (Text von Bedeutung für den EWR)
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit dieser Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 und vergleichbaren…
Art. 260 Abs. 5 Buchst. e 32009L0138Mutterunternehmen außerhalb der Union: Überprüfung der Gleichwertigkeit
es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den in…